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Psychiatrie Personalverordnung
Auszug in Fragen und Antworten
Haftungsausschluss

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) berief im Dezember 1988 eine Expertengruppe aus verbandsunabhängigen leitenden Ärzten, Verwaltungsdirektoren und     Leitern des Pflegedienstes mit dem Auftrag, Stationstypen zu entwickeln und entsprechende Zeitwerte für die Ermittlung des Personalbedarfs vorzuschlagen.

Das von der Expertengruppe erarbeitete Raster von Behandlungsbereichen wurde in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern erprobt. Insgesamt wurden 23 131 Patienten in die Erhebungen einbezogen und nach ihren Erkrankungen BEHANDLUNGSBEREICHEN zugeordnet. Bei der Erprobung erwies sich das Konzept der Expertengruppe aufgrund seiner übersichtlichen Strukturierung und genauen Leistungsbeschreibung als in der Praxis gut handhabbar.

Die Verordnung trat am 1. Januar 1991 in Kraft.


Was regelt die Psychiatrie-Personalverordnung?

Die PsychPV regelt die Ermittlung des Personalbedarfs in psychiatrischen Einrichtungen.


Was sind psychiatrische Einrichtungen im Sinne der PsychPV?

Psychiatrische Krankenhäuser und selbständige psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern.


Für welche Einrichtungen gilt die PsychPV nicht?

Einrichtungen für psychisch Kranke die nicht oder nicht mehr krankenhausbehandlungs-
bedürftig sind: wie psychiatrische Pflegeheime, Einrichtungen für geistig Behinderte und für         den Massregelvollzug.


Was sind die Ziele / Leitlinien der PsychPV?

  1. Wichtigstes Ziel der Verordnung ist es, die Personalausstattung so zu verbessern, dass eine   sowohl den medizinisch-therapeutischen Anforderungen als auch wirtschaftlichen Massstäben gerecht werdende Behandlung psychisch Kranker ermöglicht wird.
  2. Es wird ein "qualifiziertes Enthospitalisierungsprogramm" in Gang gesetzt, mit dem noch als krankenhausbehandlungsbedürftig angesehene Patienten für ein Leben ausserhalb des Krankenhauses befähigt werden sollen.
  3. Das Personal wird leistungsorientiert bemessen.
  4. Die Minutenwerte, anhand derer die Stellenzahl für jede Berufsgruppe ermittelt wird, wurden      für Einrichtungen entwickelt, die eine "Versorgungsverpflichtung" übernommen haben und die deshalb bestimmte, meist schwierige Patienten nicht abweisen können.


Quellen: Bundesgesetzblatt Nr. 72 Jahr 1990, Amtliche Begründung zur PsychPV
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