Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(BMA) berief im Dezember 1988 eine Expertengruppe aus
verbandsunabhängigen leitenden Ärzten, Verwaltungsdirektoren
und Leitern des Pflegedienstes mit dem Auftrag, Stationstypen zu
entwickeln und entsprechende Zeitwerte für die Ermittlung des
Personalbedarfs vorzuschlagen.
Das von der Expertengruppe erarbeitete Raster von Behandlungsbereichen
wurde in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen
Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern erprobt. Insgesamt wurden
23 131 Patienten in die Erhebungen einbezogen und nach ihren
Erkrankungen BEHANDLUNGSBEREICHEN zugeordnet. Bei der Erprobung erwies
sich das Konzept der Expertengruppe aufgrund seiner
übersichtlichen Strukturierung und genauen Leistungsbeschreibung
als in der Praxis gut handhabbar.
Die Verordnung trat am 1. Januar 1991 in Kraft.
Was regelt die Psychiatrie-Personalverordnung?
Die PsychPV regelt die Ermittlung des Personalbedarfs in psychiatrischen Einrichtungen.
Was sind psychiatrische Einrichtungen im Sinne der PsychPV?
Psychiatrische Krankenhäuser und selbständige psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern.
Für welche Einrichtungen gilt die PsychPV nicht?
Einrichtungen für psychisch Kranke die nicht oder
nicht mehr krankenhausbehandlungs-
bedürftig sind: wie
psychiatrische Pflegeheime, Einrichtungen für geistig Behinderte
und für den Massregelvollzug.
Was sind die Ziele / Leitlinien der PsychPV?
- Wichtigstes Ziel der Verordnung ist es, die
Personalausstattung so zu verbessern, dass eine sowohl den
medizinisch-therapeutischen Anforderungen als auch wirtschaftlichen
Massstäben gerecht werdende Behandlung psychisch Kranker
ermöglicht wird.
- Es wird ein "qualifiziertes Enthospitalisierungsprogramm"
in Gang gesetzt, mit dem noch als krankenhausbehandlungsbedürftig
angesehene Patienten für ein Leben ausserhalb des Krankenhauses
befähigt werden sollen.
- Das Personal wird leistungsorientiert bemessen.
- Die Minutenwerte, anhand derer die Stellenzahl für
jede Berufsgruppe ermittelt wird, wurden für Einrichtungen
entwickelt, die eine "Versorgungsverpflichtung" übernommen haben
und die deshalb bestimmte, meist schwierige Patienten nicht abweisen
können.
Quellen: Bundesgesetzblatt Nr. 72 Jahr 1990, Amtliche Begründung zur PsychPV
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